Fristlose Kündigung

Das LArbG Hamm hat entschieden, dass die Sparkasse Herne einer 54-jährigen Mitarbeiterin zu Recht fristlos gekündigt hat, die in einem angelieferten Geldkoffer nur eine Packung Babynahrung und eine Packung Waschpulver gefunden hatte.

Die seit 1991 beschäftigte Kassiererin hatte bei der Öffnung eines von der Bundesbank im Mai 2015 angelieferten Geldkoffers nach eigenen Angaben jeweils nur eine Packung Babynahrung und ein Päckchen Waschpulver gefunden. Der in 50-Euro-Scheinen dokumentierte Betrag von 115.000 Euro für den verschlossenen Koffer blieb jedoch verschwunden. Diesen Betrag hatte die Mitarbeiterin selbst am Vortag bestellt, was nach Darstellung der Sparkasse in Höhe und Stückelung ungewöhnlich war. Die Sparkasse begründete ihre Kündigung im April 2016 damit, dass aufgrund eigener Aufklärungsbemühungen aufgrund zahlreicher Hinweise gegen die Mitarbeiterin zumindest der dringende Verdacht eines Vermögensdelikts zu ihren Ungunsten gerechtfertigt sei.
In ihren Urteilen vom 4. Oktober 2016 (3 Ca 1053/16) und vom 14. August 2017 (17 Sa 1540/16) haben zunächst das ArbG Herne und dann das LArbG Hamm die Kündigung für unwirksam gehalten. Die erfolgreiche Revision der Beklagten vor dem BAG (Urteil vom 25.04.2018 - 2 AZR 611/17) führte zu einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Dieses hatte, so das BAG, erneut umfassend zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Beweise nicht von einer Täterschaft des Klägers auszugehen ist.

Nach weiterer Prüfung ist die angerufene Kammer des LArbG Hamm nun davon überzeugt, dass der gekündigte Arbeitnehmer das Geld mitnehmen wird.

Die Erkenntnisse des AG Herne aus dem parallelen Strafverfahren wurden in die eigenständige Bewertung einbezogen. In seinem Urteil vom 22. Mai 2019 hat das Gericht den Kläger wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Geldbetrages angeordnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In seiner erneuten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum BAG nicht zugelassen. Der mit seiner Kündigungsschutzklage erfolglose Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einzulegen.

Pressemitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2019